Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Gefälligkeitsverhältnisse mit der Firma M+M Licht Ton AV, im Nachfolgenden nur Firma genannt, welche die Vermietung oder den Verkauf von Licht-, Ton- & Multimediatechnik mit dessen Zubehör sowie Gestellung von Bedienungs- resp. Fachpersonal oder entsprechende Planungsleistungen zum Inhalt haben.
Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner über eigene allgemeine Geschäftsbedingungen verfügt und die Firma in Kenntnis dieser liefert. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Als abweichende Vereinbarung gilt nicht nur die inhaltliche Veränderung dieser AGB, sondern auch die einvernehmliche Vereinbarung anderer AGB.


2. Angebot und Vertragsschluss

Angebote der Firma sind stets freibleibend und unverbindlich und haben eine Gültigkeit von 14 Tagen.
Der Inhalt wird erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
Gleiches gilt, wenn seitens der Firma der Vertrag ohne weitere Erklärungen erfüllt wird.


3. Verpflichtungen der Firma M+M Licht Ton AV

Die Firma verpflichtet sich, den Vertrag gemäß ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfüllen.
Die Firma darf sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter bedienen, sofern dagegen nicht schützenswerte Interessen der anderen Vertragspartei sprechen.
Dazu darf sie einzelne Komponenten der vereinbarten Anlage eigenmächtig austauschen.


4. Mitwirkungspflichten der anderen Vertragspartei

Der Kunde verpflichtet sich, alles Zumutbare zu unternehmen, um das Erreichen des Vertragszweckes zu ermöglichen.
Dieser Punkt beinhaltet insbesondere auch die Bereitstellung von Strom in ausreichender Menge sowie den freien und ungehinderten Zugang zu allen notwendigen Räumlichkeiten (Ladeweg, Garderobe, Technikräume, Produktionsbüro, etc.) zur rechten Zeit am Ort der Veranstaltung, in problemloser Erreichbarkeit für die Firma.
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen über die Begebenheiten vor Ort, insbesondere Räumlichkeiten, Stromversorgung und mögliche Gefahrenquellen mitzuteilen. Er ist weiter verpflichtet, gegebenenfalls seinerseits Informationen ordnungsrechtlicher oder sicherheitstechnischer Art bei den zuständigen Behörden oder Körperschaften einzuholen.
Der Kunde hat alles Zumutbare zu unternehmen, um Schaden von der gelieferten Technik und den Mitarbeitern der Firma abzuwenden.
Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Räumlichkeiten zum Aufstellen und Betrieb der gelieferten Anlage zu stellen.
Die Beweislast dafür, dass er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, trägt der Kunde.
Die Firma ist berechtigt, eine Kaution zu verlangen.
Der Kunde hat sämtliche anfallenden Gebühren und Abgaben zu tragen, die sich aus der Veranstaltung ergeben. Darunter fallen insbesondere Strom-, Park- und GEMA-Gebühren.
Nach Beendigung der Veranstaltung sind die überlassenen Mietsachen, die dem Kunden übergeben wurden, zum vereinbarten Zeitpunkt wieder an die Firma herauszugeben.
Bei einer Verspätung von mehr als einer Stunde (außer bei höherer Gewalt, die Beweislast hierfür trägt der Kunde), ist die Firma berechtigt eine halbe Tagesmiete für alle gemieteten Sachen zusätzlich zum normalen Gesamtbetrag zu berechnen.
Sollten die Mietsachen ein oder mehrere Tage zu spät gebracht werden, berechnen wir für jeden weiteren Tag die volle Tagesmiete. Es kann zwischen den Parteien vereinbart werden, dass die Sachen durch die Firma abzuholen sind. In diesem Fall hat der Kunde für eine sachgerechte Lagerung bis zur Abholung zu sorgen.


5. Gewährleistung

Die Firma trifft keinerlei Einstandspflicht für Schlechtleistungen, die durch fehlerhafte oder ungenügende Informationen verursacht sind.
Dies gilt unabhängig davon, ob dem Kunden hierbei Verschulden vorzuwerfen ist oder nicht.
Gleiches gilt, wenn der Kunde seinen gleich wie gearteten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
Bei einer Schlechtleistung schuldet die Firma nur Nachbesserung, sofern damit der Vertragszweck noch erreicht werden kann und dies beiden Parteien zumutbar ist.
Gleiches gilt auch, wenn der Vertragszweck nur unerheblich gestört wird.
Als unerhebliche Störungen gelten insbesondere geringe zeitliche Verzögerungen des Veranstaltungsbeginns oder geringe Änderungen der Licht-, Ton oder Multimediatechnik.
Ansonsten ist die Gewährleistung auf die Höhe des vereinbarten Entgeltes beschränkt.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.


6. Rücklieferung der Geräte

Die Rücklieferung erfolgt in der Regel an das Lager der Firma.
Wünscht die Firma die Rücklieferung nach einem anderen Ort, so hat sie dies dem Mieter rechtzeitig mitzuteilen.
In der Regel erfolgt dies bei Vertragsabschluss oder in Form der Auftragsbestätigung.
Die Mietzeit wird hierdurch nicht verlängert.
Der Mieter ist verpflichtet, der Firma bei Weitergabe der Mietobjekte an einen nachfolgenden Mieter diesen Nachmieter bekannt zu geben, sofern die Rücklieferung nicht an den vereinbarten Bestimmungsort erfolgt.
Der Mieter hat die Mietobjekte an die Firma in dem Zustand zurückzuliefern, der dem Anlieferungszustand entsprach.
Nach Rückgabe erforderliche Reparaturen, Instandsetzungsmaßnahmen und Reinigung werden dem Mieter nach Aufwand in Rechnung gestellt.


7. Schadensersatz

Die Firma haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Schadensersatz ist auf die Höhe des vereinbarten Entgeltes beschränkt.
Die Firma haftet dann nicht, wenn der Schaden bei einer sachgerechten und zeitlich zumutbaren Information durch den Kunden hätte vermieden werden können.
Das gleiche gilt, wenn der Kunde einer seiner Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die sich daraus ergeben, falls dieser seinen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten nicht nachgekommen ist.
Dies gilt unabhängig davon, ob ihm diesbezüglich Verschulden vorzuwerfen ist oder nicht.
Im Übrigen gelten dazu die gesetzlichen Schadensersatzvorschriften.


8. Stornierung / Kündigung durch den Kunden (auch nur in Teilen)

Tritt der Kunde aus Gründen, die von der Firma nicht zu vertreten sind, vom Vertrag zurück (Abbestellung), oder erklärt der Firma den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom ihm zu vertreten sind, so schuldet der Kunde die vereinbarte Vergütung in folgender Höhe:

25% bei mehr als 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn
50% bei 15-30 Tage vor Veranstaltungsbeginn
75% bei 3-14 Tage vor Veranstaltungsbeginn
100% innerhalb von 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn

Als Veranstaltungsbeginn ist der Tag der geplanten Anlieferung des Materials oder der Personalanreise definiert, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der schriftlichen Kündigung / Stornierung bei der Firma maßgeblich.
Der Kunde ist auch dann zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet, wenn die Veranstaltung aus Gründen, die die Firma nicht zu vertreten hat, abgesagt, abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird.
Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresse oder ähnlichem erfolgt. Werden Verträge über mehrere Veranstaltungen geschlossen und dann nur teilweise ausgeführt, ist die Firma berechtigt eventuell gewährte Nachlässe zurückzufordern, unabhängig davon, ob die Veranstaltungen dann über andere Kunden abgewickelt werden.


9. Datenspeicherung

Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden.
Persönliche Daten werden vertraulich behandelt.


10. Nutzungsrechte

Die Firma ist berechtigt, unentgeltlich Bildmaterial vom jeweiligen Veranstaltungsort auf ihren Web- oder Social-Media-Seiten zu nutzen.
Für Veröffentlichung in diesem Medium dürfen zudem Ort, Zeitraum und die jeweiligen Protagonisten genannt werden.


11. Geltung deutschen Rechts

Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


12. Schlussbestimmungen

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Amtsgericht Forchheim.
Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein, so werden die Übrigen davon nicht berührt.
Die unwirksamen Klauseln finden dann die gesetzlichen Regeln Anwendung.


(Stand:01.01.2024)